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Georg Irnich Bild: BAUEN MIT HOLZ

News 2011-01-28T00:00:00Z Abnahme: Das ungeliebte Ritual

Die Abnahme ist juristisch sehr wichtig. Erst mit der Abnahme geht die Gefahr von Zerstörung, Beschädigung oder Verschlechterung des Gewerks auf den Auftraggeber über. Gleichwohl wird sie oft stiefmütterlich behandelt und oft vergessen. Rechtsanwalt Wolfgang Reinders beantwortet die Fragen von Zimmermann Georg Irnich.

Zimmermeister Georg Irnich:

Gibt es bei der Abnahme nach VOB und BGB eigentlich Unterschiede? Vor allem jetzt, wo die VOB/B für private Auftraggeber praktisch aus dem Rennen ist, frage ich mich welche Abnahmeformen bleiben im BGB-Bereich übrig und worauf ich verstärkt achten muss?

Rechtsanwalt Wolfgang Reinders:

Im BGB-Bereich, und das sind immerhin rund 50 Prozent unserer Baustellen, gibt es nur eine einzige Art der Abnahme, die sogenannte "körperliche Abnahme". Bauherr und Dachdecker besichtigen nach Fertigstellung gemeinsam die Baustelle und der Kunde nimmt das fertige Gewerk "als im wesentlichen vertragsgerecht erbracht entgegen". Das muss er nicht mit bestimmten Worten tun, schon gar nicht mit dem exakten Wort "Abnahme". Klar muss aber sein, dass er durch seine Ausdrucksweise zum Ausdruck bringt, dass er die Sache als o. k. ansieht.

Irnich:

Jetzt wäre wohl der richtige Moment, den Kunden das Abnahmeprotokoll unterschreiben zu lassen, dann hätte man alles in trockenen Tüchern, oder?

Reinders:

Richtig. Und marketingmäßig gibt es nicht Besseres als das Abnahmeritual. Dann kann man in Ruhe alles durchgehen und beim Kunden sehr genau hinhören, ob wirklich alles o. k. ist. Macht er beim Unterschreiben des Abnahmeprotokoll "Zicken", dann stimmt was nicht und man kann sich schon direkt auf Schwierigkeiten bei der Schlussrechnung einstellen. Das Abnahmeritual ist dann die letzte Gelegenheit, die Dinge friedlich zu klären.

Irnich:

Aber was ist, wenn zum Fertigstellungszeitpunkt kein "abnahmebereiter Bauherr" da ist, etwas dazwischen kommt oder wenn sich der Auftraggeber der Abnahme nahezu planmäßig entzieht?

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Baurechtsspezialist Wolfgang Reinders beantwortet die Fragen der Zimmermeister. Bild: BAUEN MIT HOLZ

Reinders:

Nun, mittlerweile ist diese unerfreuliche "Hinhaltetaktik" im §640 Abs. 1 BGB geregelt - der übrigens für alle, also auch für VOB-Verträge gilt. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Am besten sind zwei alternative Abnahmetermine binnen einer Woche zur Auswahl und der Möglichkeit, einen dritten vom Auftraggeber selbst bestimmen zu lassen dann kann sich kein Auftraggeber mehr mit "Terminsschwierigkeiten" drücken. Lässt der Auftraggeber diese Termine ungenutzt verstreichen, gilt die Abnahme per Gesetz automatisch als vorgenommen.

Irnich:

In manchen Bauverträgen, insbesondere solchen, die wir von der Auftraggeberseite vorgesetzt bekommen, ist geregelt, dass stets eine "förmliche" Abnahme stattzufinden hat und alle anderen Abnahmemöglichkeiten ausscheiden. Was bedeutet das genau?

Reinders:

Der Ausdruck "förmliche Abnahme" stammt aus der VOB/B und wird dort definiert als eine solche, bei der das Ergebnis "in gemeinsamer Verhandlung" niederzulegen ist, zu deutsch: körperliche Abnahme wie beim BGB plus Abnahmeprotokoll. Wenn die Parteien dieses Verfahren ausdrücklich im Vertrag vereinbart haben, muss es dann auch so stattfinden. Ansonsten würde die VOB/B dann noch zwei weitere Abnahmen kennen (wenn sie nicht wie meistens ausgeschlossen sind), nämlich 12 Tage automatisch nach Fertigstellungsmitteilung oder durch Ingebrauchnahme.

Irnich:

Mein Geld habe ich selbst nach der schönsten Abnahme dann aber möglicherweise immer noch nicht und deshalb die Frage: Warum ist die Abnahme denn so furchtbar wichtig?

Reinders:

Richtig, obwohl die Abnahme zwingendes formelles Erfordernis für die Fälligkeit des Werklohnes ist - also ohne Abnahme kein Lohn - funktioniert es anders herum nicht. Also den vielfach gewünschten Automatismus: Abnahme erfolgt gleich Erhalt des Geldes da, gibt es leider nicht. Aber die Abnahme ist trotzdem zentral wichtig. Erst mit der Abnahme geht nämlich die Gefahr von Zerstörung, Beschädigung oder Verschlechterung des Gewerks auf den Auftraggeber über. Solange muss der Dachdecker sein Gewerk ohne wenn und aber schützen. Ebenso wichtig ist die Abnahme für leicht erkennbare optische Mängel Die müssen bei der Abnahme ausdrücklich angesprochen und im Protokoll vorbehalten werden, ansonsten sind sie "akzeptiert". Um diese und fünf weitere leider oft unterschätzte Wirkungen der Abnahme auslösen zu können, muss die Abnahme dringend herbeigeführt werden und sei es eben bei "Sturheit" des Auftraggebers durch den oben beschriebenen Abnahmeverzug per Fristsetzung.

Georg Irnich und Wolfgang Reinders

Obermeister Georg Irnich

führt seit über 20 Jahren den Lignotrend-Referenzbetrieb "Zimmerei Georg Irnich" mit derzeit acht Mitarbeitern in Kerpern. Er bietet Altbausanierung, hochwertige Wintergärten, Innenausbau, Klimaholzhäuser sowie Aufstockungen. Georg Irnich ist Obermeister der Innung Köln und hat unter anderem zur Fusion der Dachdecker und Zimmerer Innung beigetragen.

Rechtsanwalt Wolfgang Reinders

ist seit über 25 Jahren in der Baubranche tätig. Er ist langjähriger Geschäftsführer des Malerverbandes Nordrhein und des Bundesverbandes Korrosionsschutz in Köln sowie Syndikus des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks. Außerdem ist er Mitglied im Hauptausschuss VOB A und B. Der Autor juristischer Bücher wohnt und arbeitet in Nettersheim.

zuletzt editiert am 04. August 2021
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