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Die Expositionsversuche erfolgten in der großen 48-m³-Prüfkammer des Fraunhofer-Instituts bei einer Temperatur von 21 °C, einer relativen Luftfeuchte von 45 % und einem Luftwechsel von 1/h. Sie erfolgten beim Kiefernholz mit einer steigenden Raumbeladung von 1 über 2 zu 3 m²/m³. Fotos: BAUEN MIT HOLZ

News 2011-04-12T00:00:00Z Aspekte der Wohngesundheit beim Bauen mit Holz und Holzwerkstoffen

Seit Jahren wird diskutiert, ob flüchtige Kohlenwasserstoffe aus Holz und Holzwerkstoffen die Gesundheit gefährden. Der Beitrag erläutert grundlegende Sachverhalte und Begriffe zu dieser Thematik. Darüber hinaus stellt er die Ergebnisse einer aktuellen Studie des Fraunhofer-Instituts WKI und der Uniklinik Freiburg vor, die vor Kurzem abgeschlossen wurde und sich erstmals unter medizinischen Gesichtspunkten mit der Thematik beschäftigte.

Luft von Innenräumen enthält in der Regel höhere Konzentrationen luftverunreinigender Stoffe als Außenluft. Die bessere Wärmedämmung von modernen Gebäuden und ein geändertes Nutzerverhalten haben die Belastungssituation der Innenraumluft zusätzlich erhöht. Auch ohne den Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung wird die Belastung der Innenräume mit luftverunreinigenden Stoffen wie Feinstäube, organische Stoffe und Geruchsstoffe öffentlich seit Jahren thematisiert. Seitens des Gesetzgebers wird die Minderung der Raumluftbelastung vor allem durch Reglementierung der Baustoffemissionen vorangetrieben. Dies ist in Deutschland das 2000 vorgestellte und 2005 bauaufsichtlich für Fußbodenbeläge eingeführte sogenannte AgBB-Schema (AgBB: Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten). Das inzwischen auch bei der Kommission der Europäischen Union notifizierte Mess- und Bewertungssystem soll auf andere Baustoffe ausgeweitet werden.

1. Begründung des Regelungsbedarfs

Als Begründung für den gesetzlichen Regelungsbedarf wird in der Regel der Anhang I der Europäischen Bauproduktenrichtlinie herangezogen, der "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" als eine von sechs wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte ausweist. Für die Umsetzung dieses Hinweises wird bauaufsichtlich in Deutschland die in der Musterbauordnung enthaltene Definition der Wohngesundheit verwendet (Misch 2006). Hier heißt es in § 13: "Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen." Bezogen auf Emissionen von Baustoffen ist der Regelungsbedarf also ausdrücklich darauf begrenzt, dass damit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Freisetzung giftiger oder gefährlicher Gase oder Teilchen bei Verwendung des Baustoffs in Innenräumen zu erwarten sind.

Unter "Gefahren" müssen Gefährdungen der Gesundheit bei kurz- und langzeitigem Kontakt mit den giftigen oder gefährlichen Emissionen aus dem Baustoff verstanden werden. Beeinträchtigungen des Wohlbefindens sind zum einen Kopfschmerzen, Übelkeit, Ermüdung und andere Erscheinungen. Zum anderen kann es sich um irritative oder geruchliche Beeinträchtigungen handeln. Irritationen sind Reizungen der Augen, der Schleimhäute und des Atmungstraktes. Schwieriger ist die Festlegung bei Gerüchen, denn für geruchliche Beeinträchtigungen sind weder der Geruch als solcher noch individuelle Aversionen ein Entscheidungsmerkmal. Eine Beeinträchtigung kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn es sich um einen intensiven und dabei mehrheitlich als unangenehm empfundenen Geruch handelt.

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Die Expositionsversuche dauerten jeweils zwei Stunden und wurden in Gruppen zu je vier Personen durchgeführt. Die Probanden mussten zur Erhöhung der Atemfrequenz während der Versuche Ergometer im Leistungsbereich von 1 W/h treten.

2. Fallbeispiel Formaldehyd

Ein Präzedenzfall für die bauaufsichtliche Regelung von Baustoffemissionen betrifft die Formaldehydabgabe von Spanplatten. Bauspanplatten für den Innenraum wurden in den sechziger und siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts mit formaldehydreichen Harnstoffharzen verleimt. Ihre Verwendung im Innenraum verursachte damals Konzentrationen von zum Teil deutlich mehr als 1000 µg/m³. Bei diesen Konzentrationen tritt ein scharfer Geruch verbunden mit merklichen Reizungen der Augen und Schleimhäute auf. Die Bauaufsicht führte daher 1980 mit der sogenannten ETB-Richtline (ETB: Einheitliche Technische Baubestimmungen) die weltweit erste Emissionsbegrenzung für einen Baustoff ein. Die damals definierte Emissionsklasse E1 ist heute noch der europaweit akzeptierte Standard zur Bewertung der Emissionen aus Spanplatten und anderen Holzwerkstoffen sowie damit gefertigten Produkten. Der Grenzwert der Emissionsklasse E1 von 0,1 ml/m³ (entsprechend 125 µg/m³) wurde mehrfach überprüft und bestätigt, letztmals 2006 durch das Bundesinstitut für Risikobewertung. Auch die Weltgesundheitsorganisation WHO hat vor Kurzem ihren nur wenig davon abweichenden Grenzwert von 100 µg/m³ bestätigt.

Die Begrenzung der Formaldehydabgabe von Spanplatten und anderen Baustoffen ist in Fachkreisen unstrittig. Die hohe Toxizität von Formaldehyd, verbunden mit seinen irritativen Eigenschaften und einem wahrscheinlichen krebserzeugenden Potenzial erfordert im Sinne der Definition der Wohngesundheit gemäß Musterbauordnung eine Begrenzung. Auch wenn Holz selbst Formaldehyd in Spuren abgibt und formaldehydhaltige Leimharze nur schwer zu ersetzen sind, ist die Definition eines Emissionsgrenzwerts keineswegs nur eine pragmatische Lösung, sondern begründet sich auch im wissenschaftlich abgeleiteten Schwellenwert, unterhalb dessen gesundheitliche Wirkungen nicht zu erwarten sind.

Den ausführlichen Artikel lesen Sie in Ausgabe BAUEN MIT HOLZ 7-8.2010.

Rainer Marutzky

Prof. Dr. Rainer Marutzky leitete bis zum Eintritt in den Ruhestand 2010 viele Jahre das Fraunhofer-Institut WKI in Braunschweig.

zuletzt editiert am 04. August 2021
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