Das Bundesministerium gibt Hinweise zum Umgang mit den durch die COVID-19-Pandemie auftretenden vergaberechtlichen Fragen.
I Ausschreibungsreife Gewerke sind weiterhin zu vergeben.Planungen sind fortzusetzen und weitere Bauvorhaben zur Ausschreibung zu führen.
Berlin,27.03.2020Seite 2 von 4 II Rückgriff auf Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund be-sonderer DringlichkeitDie im Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 (Anlage) gegebenen Hinweise gel-ten für Bauaufträge, die der Eindämmung der COVID-19- Pandemie dienen, analog. Hierfür kommen z.B. in Betracht:− kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich,− Umbauten und Ausstattung zur Erhöhung der Anzahl von Videokonferenz-räumen,− Einbau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros.Die Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend, entscheidend ist jedoch, dass die Bauaufträge der Eindämmung der Pandemie dienen.Bei Baumaßnahmen, die nicht der Eindämmung der COVID-19- Pandemie dienen, ist das Rundschreiben des BMWi nicht anzuwenden.III Hinweis auf Umgang mit Bauablaufstörungen Für neu abzuschließende Verträge ist den Ausschreibungsunterlagen das beigefügte Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der CO-VID -19- Pandemie beizufügen. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist das Hin-weisblatt im Anlagenverzeichnis unter Buchstabe A) aufzunehmen. Damit wird klargestellt, dass die Folgen der COVID-19- Pandemie für den einzelnen Bauvertrag weiterhin unvorhersehbar sind, der Tatbestand der höheren Gewalt also auch bei Neuverträgen ausgelöst werden kann. Neu abzuschließende Verträge sind insoweit also in gleicher Weise zu behandeln wie Bestandsverträge.IV Vorlage aktueller BescheinigungenKönnen Unternehmen trotz rechtzeitiger Beantragung von Dritten ausgestellte aktu-elle Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) nicht rechtzeitig bei-bringen, weil sich die Ausstellung infolge der COVID-19- Pandemie verzögert, ist an Stelle der Bescheinigung eine Eigenerklärung darüber, dass die Voraussetzungen für Berlin,27.03.2020Seite 3 von 4 die Erteilung weiterhin bestehen, zuzulassen, wenn alle der folgenden Voraussetzun-gen gegeben sind:• Eine kürzlich abgelaufene Bescheinigung kann vorgelegt werden.• Es bestehen keine begründeten Zweifel, dass das Unternehmen auch nach Ab-lauf der Gültigkeit seinen für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.• Der Antrag zur Ausstellung der geforderten Bescheinigungen ist der Eigenerklä-rung beizufügen. Die Antragseinreichung ist entbehrlich, wenn die ausgebende Stelle offenkundig ihre Tätigkeit vorübergehend eingestellt hat.Für die Fortführung der Präqualifizierung von Unternehmen, die wegen der COVID-19- Pandemie die Nachweise gemäß Nummern 7, 8, 11 und 12 der Anlage 1 zur Leit-linie des BMI vom 19. August 2020 nicht rechtzeitig vorlegen können, wird die Leitli-nie vorübergehend ergänzt, die Ergänzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der PQ-Verein über die Ergänzung der Leitlinie informiert.V Angebots-/VertragsfristenSoweit die Terminsituation der Baumaßnahme es zulässt sind zur Erhaltung des Wettbewerbes in den Vergabeunterlagen die Angebotsfristen und ggf. die Vertrags-fristen (z.B. Beginn der Baumaßnahme) der aktuellen Situation angepasst zu bemes-sen und ist bei Eingang von darauf gerichteten Anträgen der Unternehmen der Frist-ablauf für alle Unternehmen in gleichem Maße möglichst zu verschieben. Gleiches gilt in Bezug auf Teilnahmeanträge und auf Gespräche in Verhandlungsverfahren.VI Eröffnungstermin entsprechend § 14a VOB/AKann wegen Zugangsbeschränkungen zu den Dienstgebäuden oder Kontaktverbo-ten kein Eröffnungstermin stattfinden, ist zunächst zu prüfen, ob das Ausschrei-bungsverfahren ausschließlich elektronisch, also über die e-Vergabe-Plattform statt-finden kann. Ist elektronische Vergabe nicht möglich, sind die Bieter über den Entfall des Eröff-nungstermins zu informieren. In diesem Fall ist ein Öffnungstermin entsprechend Berlin,27.03.2020Seite 4 von 4 § 14 VOB/A durchzuführen, bei schriftlichen Angeboten ist zu prüfen, ob der Ver-schluss unversehrt ist. In Ausschreibungsverfahren sind den Bietern die Angaben ge-mäß § 14 Absatz 3 Buchstabe a bis d VOB/A unverzüglich im vereinbarten Kommu-nikationsweg zur Verfügung zu stellen.VII VertragsstrafenIn Anbetracht der durch die COVID-19- Pandemie hervorgerufenen Unsicherheiten hinsichtlich der Bauabwicklung sind Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall vorzuse-hen. VIII GeltungsdauerDie Regelungen gelten bis auf Weiteres.Auch hier weise ich ausdrücklich darauf hin, dass der Erlass in Anpassung an die sich dynamisch entwickelnde Situation ergänzt, ggf. auch geändert werden kann.
