Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1. November 2020 in Kraft und fasst die bisherigen Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden zusammen. Der zweite Teil des Beitrags zu dem neuen Gesetz beschäftigt sich mit den Anforderungen beim Bauen im Bestand.
Das GEG bringt vereinfachte Regelungen für die Erweiterung und den Ausbau von Bestandsgebäuden. Gegenüber der EnEV ist nun nicht mehr relevant, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht. Die Anforderungen sind von der Größe der neuen Nutzfläche abhängig.
Bei der Erweiterung und dem Ausbau von Wohngebäuden darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2-Fache des entsprechenden Werts des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
H‘T,Erweiterung≤ 1,2 ∙H‘T, Referenzgebäude
Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m², so sind zusätzlich die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.

Beispiel Anbau
Für die erforderlichen Nachweise nach GEG wurde der Anbau aus Bild 1 stark vereinfacht, siehe Zeichnung Bild 3. Die Nutzfläche beträgt 58,3 m², ist also größer als 50 m².
Damit sind neben dem Grenzwert H‘T auch die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.
Ermittlung des maximal zulässigen Transmissions- wärmeverlusts der Erweiterung
Es werden die U-Werte und der Wärmebrückenzuschlag des Referenzgebäudes verwendet.
Den ausführlichen Beitrag lesen Sie in Der Zimmermann 12.2020.
Autor: Holger Meyer