Zu den Aufgaben eines Unternehmers gehört es, für Arbeitsschutz im Betrieb und auf der Baustelle zu sorgen. Obwohl diese Pflicht gesetzlich verankert ist, scheuen sich immer noch viele Verantwortliche im Holzbau, sie ernsthaft anzugehen. Zimmermeister Leander Glogger hat in die Sicherheit in seinem Betrieb viel Arbeit und Mühe gesteckt. Das hat sich gelohnt.
Zimmermeister Leander Glogger gehört zu den Bauunternehmern, die die Arbeitssicherheit im Betrieb ernst statt auf die leichte Schulter nehmen. Der Chef des Zimmereibetriebs mit 17 Mitarbeitern im oberbayerischen Lengenfeld sieht sich klar in der Verantwortung für die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb und auf der Baustelle. So schreibt es auch das Gesetz vor. Das Arbeitsschutzgesetz definiert in § 3 die Grundpflichten des Arbeitgebers folgendermaßen:
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Dasselbe Gesetz schreibt in § 5 eine durch den Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung vor. Diese dient dazu, im Unternehmen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für welche Tätigkeit erforderlich sind.
Den ausführlichen Artikel lesen Sie in DER ZIMMERMANN 3.2018.
Autorin: Angela Trinkert