Holzbaurichtlinie – Teil 2 Die Musterholzbaurichtlinie (MHolzBauRL) ist 2024 überarbeitet erschienen. Der zweite Teil des Artikels erläutert den Umgang mit sichtbaren Holzoberflächen, Installationen und Außenwandbekleidungen. Zudem geht er auf die Nachweissystematik ein und gibt einen Ausblick auf kommende Fassungen.
Die Gestaltung sichtbarer Holzoberflächen im Innenraum gehört zu den prägenden architektonischen Merkmalen des modernen Holzbaus. Gleichzeitig kann sie aus brandschutztechnischer Sicht ein erhöhtes Risiko darstellen, da freiliegende brennbare Oberflächen die Brandausbreitung beschleunigen können (Stichwort „Branddynamik im Raum“). Beide Fassungen der MHolzBauRL [5, 6] greifen dieses Spannungsfeld auf und definieren konkrete Grenzen für sichtbare Holzflächen in den Gebäudeklassen 4 und 5.
Grundsätzlich sind sichtbare Holzoberflächen in der MHolzBauRL 2024 [6] nur in brandschutztechnisch abgetrennten Raumgruppen oder Nutzungseinheiten mit einer Fläche ≤ 200 m2 zugelassen. Innerhalb dieses Rahmens dürfen entweder:
- die Deckenuntersicht (Bild 2) oder
- Wandflächen bis max. 25 Prozent der Brutto-Grundfläche (BGF)
sichtbar (ungeschützt) belassen werden. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf Bauteile im Geltungsbereich der MHolzBauRL. Alle anderen Bauteile, zum Beispiel nichttragende Außenwände oder nichttragende, nichtraumabschließende Innenwände bleiben von der Regel unberührt und können generell holzsichtig bleiben.

Einzelne, linienförmige Holzteile wie Träger, Unterzüge oder Stützen werden von dieser Begrenzung nicht erfasst und gelten als vernachlässigbar, solange ihre Gesamtfläche im Raum gering bleibt. Dies wurde insbesondere vor dem Hintergrund berücksichtigt, dass solche Querschnitte in der Regel mit geringer Oberfläche auftreten und keine geschlossene Abbrandfläche bieten. Die Kombination von sichtbaren Wand- und Deckenflächen ist dagegen nicht zulässig.
Hintergrund der Regelung ist die Erkenntnis, dass freiliegende Holzoberflächen bei einer Brandbeanspruchung die Branddynamik stark beeinflussen können und zu einer signifikant schnelleren Brandausbreitung in einem Raum führen können, insbesondere bei großen Räumen mit geringer mobiler Brandlast (Brandlast aus der Einrichtung bzw. Nutzung). Folglich ist es möglich, dass der Flash-over deutlich früher eintritt oder sich der Brand – auch ohne vollständigen Flash-over – deutlich schneller und intensiver von einer Raumseite zur anderen ausbreitet. [7, 8, 16]
Aus diesem Grund ist die Öffnung der sichtbaren Flächen in der MHolzBauRL 2024 [6] bewusst konservativ gehalten. Weitergehende Erleichterungen etwa für Nutzungseinheiten bzw. Raumgruppen über 200 m2 wurden mit Verweis auf die fehlende Nachweissicherheit abgelehnt.
Zukünftig könnten differenziertere Regelungen entstehen, etwa durch eine Einbeziehung der Raumgeometrie, der Brandlastverteilung oder durch Kombination mit anlagentechnischem Brandschutz. In der jetzigen Fassung bietet die Richtlinie jedoch einen klaren, praxistauglichen Rahmen für planungssichere Anwendungen.

Installationen in Holzbauteilen – Regelungen für Leitungseinbau und Abschottung
Die Integration von Installationen in Holzbauteile ist aus brandschutztechnischer Sicht ein sensibles Thema. Die MHolzBauRL 2024 [6] greift dieses Thema detaillierter auf und definiert konkrete Voraussetzungen und Einschränkungen. Dabei wird unterschieden zwischen der Holztafelbauweise und der Massivholzbauweise, da beide Systeme unterschiedliche konstruktive Voraussetzungen mit sich bringen.
Diese differenzierte Regelung ermöglicht eine begrenzte, aber kontrollierte Integration haustechnischer Systeme. Die strikten Begrenzungen dienen dem Schutz vor einer unkontrollierten Brand- und Rauchweiterleitung, insbesondere aber auch vor einer Schwächung der Brandschutzbekleidung und der dahinterliegenden Tragstruktur.
In Holztafelbauteilen dürfen Installationen wie elektrische Leitungen oder Versorgungsleitungen innerhalb der Gefache geführt werden. Randbedingungen wie Mindestwanddicke, maximale Öffnungsflächen und Abstände zu brennbaren Konstruktionsbaustoffen sind einzuhalten.
Für die Massivholzbauweise wurde die Zulässigkeit nur für eine oberflächennahe Führung elektrischer Leistungsanlagen formuliert (Bild 3). Eine Installationsführung im Inneren von Massivbauteilen ist nicht zulässig. Es gelten Anforderungen zum begrenzten Umfang, zur Öffnungsfläche sowie zur Führung in maximal 27 mm breiten und tiefen, in die Decklage eingefrästen Kanälen. Im Kanal darf eine Leitung oder ein Leerrohr verlegt werden.
Die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung bleibt in jedem Fall bestehen: Installationen dürfen nicht die Funktion der Bekleidung beeinträchtigen. Sofern Öffnungen für Installationen durch brandschutzrelevante Bauteile geführt werden, ist eine Abschottung nach den Regeln der MLAR [15] vorzusehen.
Außenwandbekleidungen in Holz – neue Regelungstiefe und Erleichterungen
Die Anforderungen an Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (Bild 4) haben sich gegenüber der MHolzBauRL 2020 in der Fassung 2024 inhaltlich nur geringfügig verändert. Die wesentlichen Regelungen wurden übernommen und beruhen auf den bereits vorliegenden Forschungsergebnissen [16, 17]. Ergänzt wurden allerdings einzelne konstruktive Details, um typische Lösungen aus der Planungspraxis regelkonform und anwendungsfreundlicher abbilden zu können.

Ein zentrales Element der Regelungen zu brennbaren Außenwandbekleidungen ist die brandschutztechnisch wirksame Außenschicht. Wie bisher ist für viele Anwendungen eine 15 mm dicke, nichtbrennbare Trägerplatte zulässig. Diese wurde in der MHolzBauRL 2024 [6] nun explizit als Gipsplatte konkretisiert. Hinzugekommen ist zum einen, dass bei nichttragenden Außenwänden mit brennbarer Dämmung anstelle der 15 mm dicken Trägerplatte eine 18 mm dicke Gipsplatte anzuordnen ist, aber auch, dass die Gipsplatte vollständig durch eine nichtbrennbare, formstabile Dämmung ersetzt werden darf. Diese muss vollflächig ausgeführt und mechanisch befestigt werden und entweder eine Dicke von mindestens 80 mm bei einer Rohdichte ≥ 50 kg/m3 oder mindestens eine Dicke von 60 mm bei einer Rohdichte ≥ 115 kg/m3 aufweisen. Die Dämmstoffe (Platten oder Matten) sind mindestens mittels der Konterlattung der Außenwandbekleidung mechanisch mit der dahinterliegenden Außenwand zu befestigen.
Darüber hinaus wurden die Anforderungen an Brandsperren konkretisiert (Bild 5). Horizontale Brandsperren sind weiterhin mindestens geschossweise anzuordnen. Der maximal zulässige horizontale Schraubenabstand wurde von 250 mm auf 200 mm verringert. Für Innenecken wurde ein zuvor fehlerhaft dargestellter Aufbau korrigiert. Weiter wurden für die Brandsperren Vorgaben zur Durchführung von Regenfallrohren aufgenommen. Die Breite der Kanthölzer zur Verblockung an Außenecken oder am Fassadenabschluss wurde von 70 mm auf 50 mm reduziert.

Auch die Tiefe der Hinterlüftung wurde angepasst: Statt bisher 50 mm ist nun ein Luftraum von bis zu 60 mm zulässig. Bild 6 stellt die genannten Änderungen grafisch dar.

Ein weiterer Fortschritt ist die Regelung zur Zugänglichkeit der Fassade für Löschmaßnahmen: Bei Rückseitenbebauung ist keine vollständige Umfahrung durch Feuerwehrfahrzeuge erforderlich, sofern ein geeigneter Löschzugang anderweitig gewährleistet ist. Eine detaillierte Formulierung der Anforderungen und Grundsätze wurde in [18] vorgenommen.
Die Vorgaben der MHolzBauRL regeln grundsätzlich nur das Brandverhalten hinterlüfteter Außenwandbekleidungen in Holzbauweise.
Nachweissystematik – Klassifizierungsberichte, Eurocode und Baukastensystem
Mit der Fortschreibung der MHolzBauRL 2024 wurde das Nachweissystem für die brandschutztechnischen Eigenschaften von Bauteilen grundlegend überarbeitet. Das Ziel war, die Nachweise vereinheitlichter, modularer und praxisnäher zu gestalten. Insbesondere wurde die Systematik der Richtlinie so erweitert, dass Planende zwischen unterschiedlichen Nachweiswegen wählen können – je nach Bauweise, Konstruktionsaufbau und Zielausführung.
Die Richtlinie vollzieht den Schritt weg von nationalen Einzelgenehmigungen (abP, aBG) hin zu einem europäisch harmonisierten Verfahren. Anstelle der mit Einführung der MHolzBauRL 2020 für die Anwendung ausgeschlossenen allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse genügt nun eine Ermittlung des Feuerwiderstands nach DIN EN 1995-1-2 [11] für Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I) sowie zur ausreichenden Brandschutzbekleidung t ch.
Sowohl Feuerwiderstandsdauer als auch Brandschutzbekleidung können auf verschiedenen Wegen nachgewiesen werden. Das Herzstück des baulichen Nachweiskonzepts bildet die Technische Baubestimmung DIN EN 1995-1-2 [11], die sowohl berechnungsbasierte als auch versuchstechnisch gestützte Nachweise – etwa durch Brandversuche – gleichwertig zulässt. Für den Bereich der Brandschutzbekleidungen kann ergänzend auf die in der MHolzBauRL 2024 tabellarisch aufgeführten Varianten zurückgegriffen werden. Diese bieten eine einfache und anerkannte Lösung und ersetzen in diesem Teilbereich weitergehende Nachweise. Dabei sind die Erfüllung des Feuerwiderstands und der Schutz vor Entzündung (durch die Brandschutzbekleidung) als getrennt zu betrachtende Anforderungen zu verstehen.
Der versuchsgestützte Nachweis (Brandversuch) wird auf der Basis eines Klassifizierungsberichts nach DIN EN 13501-2 [11] über Prüfungen nach DIN EN 1365-„X“ bzw. DIN EN 13381-7 [10] geführt. Es kann dabei auf bereits vorhandene Klassifizierungsberichte zurückgegriffen werden – eine Erleichterung besonders für Unternehmen, die bereits über zahlreiche europäische Nachweise verfügen.
Die Richtlinie liefert ein systematisch aufgebautes Baukastensystem zur Nachweisführung. Neben dem Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bauteils sind auch die Fügungen und Anschlüsse im Rahmen der jeweiligen Bauart nachzuweisen. Auch dazu enthält die MHolzBauRL 2024 für Planende eine detaillierte Nachweissystematik bereit, die auf der Basis der Bewertung von Fugenbreiten geeignete Maßnahmen für die jeweilige Kontaktfuge sowie die raumseitigen Fügungs- bzw. Stoßstellen vorgibt. Diese Systematik hat die in der Vorgängerversion enthaltenen Prinzipskizzen für nur einzelne ausgewählte Anschlusssituationen ersetzt, was die Anwendungsbreite deutlich ausdehnt und womit aus heutiger Sicht für beide Bauweisen sämtliche Fügungen und Anschlüsse nachweisbar sind.
Gemäß diesem System können viele Konstruktionen direkt ohne zusätzlichen Einzelnachweis verwendet werden – sofern alle Merkmale erfüllt sind. Dies reduziert nicht nur den Planungsaufwand, sondern erhöht auch die Rechtssicherheit.
Fazit und Ausblick – Potenziale für kommende Fassungen
Die MHolzBauRL 2024 ist ein bedeutender Meilenstein für den mehrgeschossigen Holzbau in Deutschland. In die überarbeitete Fassung wurden Forschungsergebnisse und Erkenntnisse aus der Praxis eingearbeitet, und der höhere Anspruch an nachhaltige, ressourcenschonende Bauweisen wurde berücksichtigt. Zusätzlich wurde die individuelle Planungsfreiheit im Holzbau deutlich erweitert. Besonders hervorzuheben ist der Wechsel zur leistungsbezogenen Bewertung mittels Schutzzeit t ch, der die Basis für eine materialoffene, funktional orientierte Planung schafft.
Gleichzeitig bringt die Richtlinie eine Vielzahl praxisnaher Öffnungen und Klarstellungen: von den definierten reduzierten Bekleidungsvarianten über die differenzierte Behandlung von Außenwandbekleidungen bis hin zur Integration haustechnischer Installationen. Die Nachweissystematik wurde entschlackt und zugleich auf ein europäisch anerkanntes Fundament gestellt.
Trotz der großen Fortschritte bleiben aus heutiger Sicht mehrere Punkte offen, die in zukünftigen Fortschreibungen der Richtlinie fachlich diskutiert und weiterentwickelt werden sollten.
Ein zentraler Punkt ist die Flächenbegrenzung von 400 m2 für Nutzungseinheiten bzw. Raumgruppen, die übergeordnet für die Anwendung der MHolzbauRL gesetzt wurde. Auf der Basis ausreichend ausgewerteter Realbrandereignisse, die in nächster Zeit vorliegen werden, sollte die Forderung kritisch bewertet und hinterfragt werden.
Auch der Umgang mit sichtbaren Holzoberflächen bedarf aus gestalterischer und bauphysikalischer Sicht einer Weiterentwicklung. Die heute geltende 25-Prozent-Begrenzung für Wände und Decken in Nutzungseinheiten ≤ 200 m2 könnte mittelfristig durch differenzierte Kriterien ersetzt werden – etwa durch Kopplung an Raumhöhe und -geometrie, Öffnungsflächen und Brandlast oder auch Anlagentechnik.

Ein besonders drängendes Thema bleibt der Einsatz biogener Dämmstoffe in tragenden und/oder raumabschließenden Bauteilen. Dazu bedarf es klarer, belastbarer Kriterien, unter welchen Randbedingungen solche Stoffe – etwa Zellulose oder Holzfaserdämmung – sicher einsetzbar wären, ohne die gesellschaftlich akzeptierte Risikoschwelle zu überschreiten bzw. die festgelegten Schutzziele negativ zu beeinflussen. Das setzt eine gezielte Weiterentwicklung der Materialien voraus: Insbesondere das Glimmverhalten muss durch geeignete Zusatzstoffe dauerhaft unterbunden werden, um die brandschutztechnische Eignung nachweislich zu gewährleisten.
Weitere Potenziale liegen in der Regelung von Installationen in Massivholz sowie von mehrschichtigen Bauteilen mit erforderlichen Zwischenschichten, etwa bei Akustik- oder Haustechniklösungen. Auch der Umgang mit hybriden Verbundbauteilen (wie Lignatur, Lignotrend, BestWood etc.) erfordert eine eindeutige Definition der Bauartenzugehörigkeit.
Autoren: Dr. Thomas Engel, Dr. Michael Merk
Literatur
[1] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR); Fassung Juli 2004
[2] Hosser, D.; Dehne, M.; Zehfuß, J. (2000) Theoretische und experimentelle Grundlagenuntersuchungen zum Brandschutz bei mehrgeschossigen Gebäuden in Holzbauweise; Stufe 2: Experimentelle Grundlagenuntersuchungen; Abschlussbericht Juli 2000
[3] Hosser, D.; Kampmeier, B.; Kruse, D.; Rüther, N. (2010) Optimierung der Konstruktion und der Herstellprozesse von hochfeuerhemmenden Holztafelelementen unter sicherheitsrelevanten, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Optimierung K60). Abschlussbericht 2010
[4] Gräfe, M.; Merk, M.; Werther, N.; Fülle, C.; Leopold, N.; Sprinz, D.; Busch, M.; Brunn, M. (2015) Regeldetailkatalog für den mehrgeschossigen Holzbau in Gebäudeklasse 4; Schlussbericht zum Forschungsvorhaben; Fraunhofer IRB Verlag, Köln
[5] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL); Fassung Oktober 2020
[6] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL), Fassung 24. September 2024
[7] Engel, T.; Brunkhorst, S.; Steeger, F.; Butscher, D.; Kurzer, C.; Werther, N.; Winter, S.; Zehfuß, J.; Kampmeier, B.; Neske, M. (2022) Schlussbericht zum Verbundvorhaben TIMpuls – Brandschutztechnische Grundlagenuntersuchung zur Fortschreibung bauaufsichtlicher Regelungen im Hinblick auf eine erweiterte Anwendung des Holzbaus. Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe; Gülzow-Prüzen. https://doi.org/10.14459/2022md1661419
[8] Zehfuß, J.; Engel, T.; Steeger, F.; Kurzer, C.; Sudhoff, P.; Kampmeier, B.; Werther, N.; Butscher, D.; Winter, S.; Brunkhorst, S. (2024) Brandschutztechnische Grundlagenuntersuchungen und Empfehlungen für die Planung von mehrgeschossigen Gebäuden in Holzbauweise bis zur Hochhausgrenze. In Bauphysik Kalender 2024, N.A. Fouad (Ed.). https://doi.org/10.1002/9783433611708.ch12
[9] DIN EN 13501-2:2023-12: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauteilen zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen und/oder Rauchschutzprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen
[10] DIN EN 13381-7:2019-09: Prüfverfahren zur Bestimmung des Beitrages zum Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen – Teil 7: Brandschutzmaßnahmen für Holzbauteile
[11] DIN EN 1995-1-2:2010-12: Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten – Teil 1 – 2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall
[12] Engel, T.; Rauch, M.; Werther, N. (2025) Brandschutz im mehrgeschossigen Holzbau – Stand der Technik. Bautechnik, 102: 19 – 30. https://doi.org/10.1002/bate.202400090
[13] Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 23./.24.11.2023
[14] Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Technische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen — VWV TB) vom 5. Februar 2025
[15] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR), Fassung vom 10.02.2015
[16] Engel, T. (2023) Brandschutz für biogene Fassaden – Experimentelle Untersuchungen als Grundlage brandschutztechnischer Prinzipien, Dissertation, Technische Universität München. https://mediatum.ub.tum.de/?id=1715368
[17] Engel, T.; Werther, N. (2023) Structural Means for Fire-Safe Wooden Façade Design. Fire Technology 59:117 – 151. https://doi.org/10.1007/s10694-021-01174-2
[18] Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes (2023) Wirksame Löscharbeiten and Holzfassaden; Stand 21.11.2023
Aktueller Stand
Bekanntgabe ist erfolgt
Am 12.05.2025 wurde die MHolzBauRL 2024 offiziell durch das DIBt im Rahmen der Amtlichen Bekanntmachungen bekannt gegeben. Ergänzend wurde am 20.05.2025 die für die bundeslandspezifische Einführung als Technische Baubestimmung erforderliche Grundlage, die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) 2025/1, bekannt gegeben. Damit steht das „Paket“ vollständig zur Verfügung.
https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Amtliche_Mitteilungen/2025_2_MHolzBauRL_2024.pdf
https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2025-1.pdf