Ein modernes Gebäude mit einer Fassade aus Holzpaneelen und großen Fenstern.
(Quelle: RM Rudolf Müller Medien)

News 2024-10-30T13:24:22.169Z NRW baut Hemmnisse für den Holzbau ab

Die Bauministerkonferenz hat dem Entwurf der Muster-Holzbau-Richtlinie zugestimmt. Als Übergang, bis diese eingeführt ist, legte Nordrhein-Westfalen fest, dass für bestimmte Fälle eine Bauartgenehmigung nicht mehr erforderlich ist.

Die Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 26. und 27. September 2024 in Passau die überarbeitete Fassung einer neuen Muster-Holzbau-Richtlinie beschlossen, die von einer Projektgruppe entwickelt wurde, jedoch Änderungen in den Details vorgenommen. Im Auftrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen der Bauministerkonferenz arbeitete die Projektgruppe an der Aktualisierung der bisherigen Richtlinie, deren letzte Fassung im Oktober 2020 veröffentlicht wurde. Der erste Entwurf der neuen Muster-Holzbau-Richtlinie erschien im November 2023. Rund 380 Stellungnahmen aus einer öffentlichen Anhörung wurden seither von der Projektgruppe ausgewertet.

Anfang September 2024 legte die Projektgruppe den neuen, überarbeiteten Entwurf vor, den die 145. Bauministerkonferenz mit Anpassungen beschlossen hat. Die Richtlinie wird nun der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt und kann anschließend in den Bundesländern übernommen werden.

Die neue Richtlinie erweitert den Anwendungsbereich für den Holzbau: Zukünftig können auch Standardgebäude der Gebäudeklasse 5, wie Wohngebäude unterhalb der Hochhausgrenze, in Holztafelbauweise gebaut werden. Bisher war dies lediglich in Massivholzbauweise zulässig. Zudem wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Sonderbauten ausgedehnt und ein höherer Anteil sichtbarer Holzoberflächen zugelassen.

Übergangsregelung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung eine Übergangsregelung gemäß § 17 Absatz 4 BauO NRW 2018 erlassen. Für bestimmte, klar definierte Bauvorhaben, die unter die neue Muster-Holzbau-Richtlinie fallen, ist eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich, sofern bei Planung, Bemessung und Ausführung die von der Bauministerkonferenz beschlossene Fassung der Richtlinie eingehalten wird. Unter dieser Voraussetzung wird angenommen, dass keine Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 bestehen.

Den Erlass sowie die MHolzBauRL in der Fassung vom 4. September 2024 und den Auszug aus dem Protokoll der 145. Bauministerkonferenz finden Sie auf der  Webseite des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW

zuletzt editiert am 22. November 2024
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