Diagramm der Standortfaktoren mit zentralem Begriff "Standort" und verschiedenen Einflussfaktoren wie Windzone, Schneezone und Erdbebenzone.
Bild 1: Die Tragwerksplanung wird in hohem Maße von Faktoren bestimmt, die vom Standort abhängig sind.

Technik 2011-02-07T00:00:00Z Statik richtig lesen Teil 1: Vom Standort abhängige Ansätze

Die Tragwerksplaner sind seit einiger Zeit einem enormen Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Viele Tragwerksplanungen werden zu einem sehr frühen Planungszeitpunkt für „billig Geld“ „nach der Uhr“ als Genehmigungsplanung erstellt. Zum Zeitpunkt der Ausführung haben sich gegenüber der Genehmigungsplanung oft Änderungen ergeben, die nicht nachgehalten wurden („Wir haben ja die Statik abgegeben!“). Der Zimmerer gerät dadurch zunehmend in die unangenehme Situation, nicht davon ausgehen zu können, dass Tragwerksplanung und Bauaufgabe übereinstimmen. Seine baurechtliche Pflicht ist es, Bedenken anzumelden, wenn ihm solche Abweichungen hätten auffallen müssen.

Der erste Teil der Serie behandelt „Standort abhängige Ansätze“. Bezüglich der Tragwerksplanung (früher „Statik“) vom Standort abhängig sind:

- Bauherr

- Baustellenanschrift = Standort,

- Bebauungsplan; örtliche Bausatzungen; Baulasten,

- Zeitpunkt der Errichtung,

- Einwirkungen aus Wind (früher „Windlasten“),

- Einwirkungen aus Schnee (früher „Schneelasten“),

- Einwirkungen aus Erdbeben (kein Vergleich zu früher),

- Einwirkungen aus Feuer oder Hitze,

- Einwirkungen aus Baugrundveränderungen,

- Einwirkungen aus Anprall (früher „Anpralllasten“).

Anschriften und Errichtungszeitpunkt

Es soll vorkommen, insbesondere bei typologisierten Konstruktionen, dass für die Holzkonstruktionen „passende“ Tragwerksplanungen von anderen Projekten oder ähnlichem vorgelegt werden, bei denen „untergegangen ist“ den Standort des Bauwerkes, für das diese Tragwerksplanung gelten soll, korrekt anzugeben.

Bisweilen soll es auch vorkommen, dass der Standort richtig, aber der Bauherr anders angegeben ist oder umgekehrt. Auch Unterschiede zwischen den Angaben in der Statischen Berechnung und Bemessung und den zugehörigen Plänen sollen wohl vorkommen.

Dies mag der Zimmerer als „formal“ abtun, sollte es aber nicht. Jedes Gericht wird im Streitfalle zu Recht unterstellen, dass der Unternehmer hätte erkennen müssen, dass die zu Grunde gelegten Planungen nur für das ausgewiesene Bauvorhaben Gültigkeit haben und für sonst nichts!

Der beauftragte Zimmerer sollte also zunächst formal ganz simpel diese formalen Angaben überprüfen.

Von der Bauidee bis zur Planung und von der Planung bis zur Ausführung vergehen bisweilen längere Zeiträume, so dass sich die Vorschriften zum Zeitpunkt der Ausführung von denen zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterscheiden können.

Das Bauwerk muss den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) entsprechen. Eine Liste der ETB findet sich in jeder Landesbauordnung.

Liegt zwischen der Erstellung der Tragwerksplanung ein Zeitraum, der über ein Maß, das bei Ausführung der Baumaßnahme in einem Zuge hinausgeht, sollte sich der Unternehmer vom Bauherrn schriftlich geben lassen, dass die Tragwerksplanung noch Gültigkeit hat, auch dann, wenn sie bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht wurde, und auch dann, wenn sie geprüft ist.

Letztendlich entscheiden kann dies nur die Bauaufsicht, deren Freigabe der Bauherr einholen muss. Der Zimmereibetrieb sollte sich aus der Entscheidung „Gilt noch oder gilt nicht mehr“ heraushalten.

Bauaufsichtliche Prüfung der Tragwerksplanung?

In den meisten Bundesländern gibt es ein sogenanntes „Freistellungsverfahren“ (die Begriffe sind etwas unterschiedlich), das für Bauwerke, die bestimmte Kriterien erfüllen, die Tragwerksplanung von der Prüfung durch einen öffentlich bestellten Prüfingenieur „freistellt“.

Grundsätzlich sollte der Zimmerer im eigenen Interesse dem Bauherrn zur Prüfung der Tragwerksplanung raten, auch wenn die „Freistellung“ möglich wäre. (Vier Augen sehen mehr als zwei.)

Erhält der Zimmerer eine nicht geprüfte Statik, sollte er sich von dem Bauherrn schriftlich geben lassen, dass eine Prüfpflicht nicht besteht.

Liegt eine geprüfte Statik vor, so sollte das Unternehmen prüfen:

- Sind die überlassenen Bauunterlagen nach dem Prüfbericht vollständig?

- Sind in dem Prüfbericht verlangte, noch zu erbringende Nachweise erfolgt und ebenfalls geprüft?

- Sind die in dem Prüfbericht verlangten Änderungen in den zugehörigen Plänen vorgenommen?

- Sind in den nicht unter die Prüfpflicht fallenden Planungen die Maßgaben für nichttragende Bauteile und Konstruktionen entsprechend der geprüften Statik eingehalten? (Dies betrifft insbesondere den Brandschutz.)

Der Standort und seine Eigenheiten

Eine Reihe von Annahmen für die Tragwerksplanung sind von dem Standort abhängig. Dem ausführenden Unternehmen obliegt die Pflicht, die Statik soweit zu überprüfen, wie es sich aus der Pflicht zur Bedenkenanmeldung ergibt. Dies kann nicht genau definiert werden, weil es meint, dass gegen Planungsfehler, die offensichtlich sind und im Rahmen der Ausführung hätten erkannt werden müssen, Bedenken angemeldet werden müssen.

Schon der äußere Rahmen einer Baumaßnahme zeigt einige Offensichtlichkeiten, die eine Prüfpflicht begründen können.

Bezüglich der Tragwerksplanung vom Standort abhängig sind (Bild 1):

- Reicht die Baumaßnahme in den Mindestgrenzabstand?

Wenn ja: Ist dies durch Brandschutzbemessungen für das Tragwerk berücksichtigt?

- Steht das Gebäude in einer Erdbebenzone?

Wenn ja: Ist dies in den Nachweisen für das Tragwerk berücksichtigt?

- Stimmt die angenommene Windzone mit der tatsächlich gegebenen überein?

- Stimmt die angenommene Höhe über Meereshöhe = „Normalnull“ (NN) des Bauwerks mit der tatsächlichen überein?

- Stimmen die angenommenen Schnee- und Eiszonen mit den tatsächlich gegebenen überein?

- Steht das Bauwerk oder Bauwerksteil besonders windexponiert, zum Beispiel an einer Hangkante?

Wenn ja: Ist dies berücksichtigt?

- Ergeben sich aus Nachbarbebauungen Schneeanhäufungen?

Wenn ja: Ist dies berücksichtigt?

- Bestehen Gefahren aus Verkehr (öffentlicher Verkehr, Betrieb von Gabelstaplern und Ähnliches)?

Wenn ja: Ist dies berücksichtigt?

Diese Prüfungen sind besonders beim Bauen im Bestand wichtig. Für Tragwerksplanungen gibt es keinen „Bestandsschutz“.

§ 3, Absatz (1) der Musterbauordnung bestimmt hierzu: „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“

Es darf unterstellt werden, dass ein jeder Bauherr diese Vorschrift versteht und auch für sinnvoll hält.

Bei Bauwerken und Teilen von Bauwerken, die schon länger stehen, ist nicht ohne weiteres klar, dass sie, was die Statik, also die Tragsicherheit betrifft:

- ausreichend standsicher errichtet sind,

- für die veränderten Klimabedingungen ausreichend ausgelegt sind,

- ausreichenden baulichen Brandschutz aufweisen.

Zum einen ist die Entwicklung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die generell mehr und genauer geworden sind. Zum anderen hat die gesellschaftliche Entwicklung, die sich in den Verordnungen ausdrückt, zu veränderten Sicherheitsbedürfnissen geführt.

Die Umgebung eines Gebäudes kann sich zudem so verändert haben, dass andere Bedingungen als zum Zeitpunkt der Errichtung entstanden sind, zum Beispiel durch seinerzeit nicht vorgesehene Nachbarbebauungen, andere Grundstücksnutzungen und Ähnliches.

Es kann durchaus vorkommen, dass der Statiker ordentlich einige von wem auch immer für notwendig erachtete Nachweise auftragsgemäß geführt hat, der Auftrag an den Statiker aber nicht alle notwendigen Nachweise enthielt.

Bei mancherlei Baumaßnahmen handelt der Statiker auch nur auf der Grundlage ihm vorgegebener Pläne und Angaben, ohne die Baustelle jemals gesehen zu haben.

Dies ist auch vollkommen in Ordnung, wenn die Vorgaben an ihn den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Die Verantwortung für die Vorgaben hat selbstverständlich der, der sie gibt. (Diesbezüglich kann auch bei Zimmereibetrieben eine große „Versuchung“ vermutet werden, „mal geschwind“ die Sparren für eine Auswechselung „nachrechnen“ zu lassen, und bei dieser Veränderung des Daches zu „übersehen“, dass noch allerlei mehr zu berücksichtigen wäre.)

ZDZ-0209-Bild2a_250.jpg
Schneelastzonenkarte der Bundesrepublik Deutschland nach DIN 1055-5: 2005-07
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Eiszonenkarte der Bundesrepublik Deutschland nach DIN 1055-5: 2005-07
ZDZ-0209-Bild2c_250.jpg
Windzonenkarte der Bundesrepublik Deutschland nach DIN 1055-5: 2005-07
ZDZ-0209-Bild_2d_250.jpg
Erdbebenzonenkarte der Bundesrepublik Deutschland nach DIN 1055-5: 2005-07

Bild 2: Nützlich, an der Wand im Büro: Schneezonmenkarte, Windzonenkarte, Erdbebenzonenkarte. In gebirgigen gegenden zusätzlich eine topographische Karte 1:25.000 oder 1:50.000 mit Höhenlinien (hier ohne Abbildung).

Formalien

Tragwerksplanungen sind immer mit hoher Verantwortung verbunden und Fehler können nicht nur Haftung für Schäden oder Mängel nach sich ziehen, sondern auch strafrechtliche Verantwortlichkeiten.

Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen und dauerhaft zu erhalten, sollte der Zimmereibetrieb die erhaltenen Bauunterlagen zur Standsicherheit in einem Eingangsbuch so erfassen, dass zumindest

- Art,

- Umfang,

- Namen und

- Daten (zeitlicher Ablauf)

nachvollziehbar sind.

Wenn er keine diesbezügliche Aufbewahrungspflichten hat, ist so späterhin bei dem, der Aufbewahrungspflichten hat, nachvollziehbar, was dem Betrieb für seine Leistungen vorlag.

Der Aufwand hierfür ist gering. Es sollte sich um ein fest gebundenes Buch handeln, damit nachträgliche Manipulationen erkennbar sind. Dies hat vor Gericht hohe Beweiskraft. Sehr wichtig ist es, den oder die Verantwortlichen mit Datum und Namen festzuhalten, also den Aufsteller der Tragwerksplanung und gegebenenfalls den Prüfingenieur jeweils einschließlich des verantwortlich unterzeichnenden Menschen (Firmen können strafrechtlich nicht belangt werden).

Nicht verantwortlich unterzeichnete Standsicherheitsnachweise auch Nachträge sollten daher nicht als Bauunterlagen verwandt werden.

Also: Stets die Unterzeichnungen prüfen!

Alles Wesentliche über den Auftraggeber laufen lassen!

In der Praxis ist es natürlich Theorie, den Bauherrn mit allen auftretenden Fragen bezüglich der Tragwerksplanung im Rahmen eines Bauauftrages zu behelligen und seine Entscheide einzuholen, auch wenn dies juristisch der einzige hundertprozentig zuverlässige Weg ist.

Treten Situationen auf, bei denen der Zimmereibetrieb schon bei der zuvor beschriebenen formalen Prüfung der Tragwerksunterlagen Unpässlichkeiten feststellt, empfiehlt es sich zu versuchen, diese zunächst im Dialog mit dem Tragwerksplaner auszuräumen.

Bisweilen wird es vorkommen, dass der Tragwerksplaner überrascht sein wird, dass erst geraume Zeit nach seinen Ausarbeitungen gebaut werden soll, oder ihm Rahmenbedingungen beschrieben werden, die ihm nicht bekannt waren. Dann sollte eine Absprache zwischen dem Betrieb und dem Statiker erfolgen, wer dem Bauherren was mitteilt, zum Beispiel, dass eine zusätzliche Beauftragung erforderlich ist.

Können Bedenken nicht einvernehmlich ausgeräumt werden, dann bleibt allerdings nur, bei dem Bauherrn schriftlich Bedenken anzumelden.

Klaus Fritzen

Literatur

Der ZIMMERMANN 2/2007: Neue Wind-, Schnee- und Eislasten

Der ZIMMERMANN 4 und 5/2007: Schneelasten: Genau hinsehen!

Der ZIMMERMANN 7/2007: Eis: nicht lecker, sondern schwer

Der ZIMMERMANN 9 und 10/2007: Windlasten: Im Süden mäßig, im Norden schwer

zuletzt editiert am 04. April 2025