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Georg Irnich fragt den Rechtsanwalt zur Bedeutung des Stundenzettels. Bild: BAUEN MIT HOLZ

News 2011-01-28T00:00:00Z Zeitabrechnung: Ärgernis Stundenlohnzettel?

Auf fast jeder Baustelle werden ein paar Zusatzarbeiten über Stundenlohn abgerechnet. Doch der Beweiswert des Stundenlohnzettels wird überschätzt. Rechtsanwalt Wolfgang Reinders spricht mit Zimmermeister Georg Irnich über die Knackpunkte.

Rechtsanwalt Wolfgang Reinders: Der Stundenlohnzettel ist ein kompliziertes Thema. Vor allem wird der Beweiswert des Rapportzettels völlig überschätzt.

Zimmermeister Georg Irnich:

Soll das heißen, dass selbst ein unterschriebener Zettel nichts bringt, weil der Kunde ohnehin alles abstreiten kann?

Reinders:

Da der Einheitspreis die Regel und der Stundenlohn die Ausnahme ist, verlangt die VOB eine eindeutige Vereinbarung, wenn gewisse Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden sollen. Außerdem muss der Zimmermeister dem Auftraggeber den Beginn der Arbeiten anzeigen, damit dieser eine Kontrollmöglichkeit hat. Weiter muss der Stundenlohnzettel beim Bauherrn schriftlich eingereicht werden, sonst bekommt man gar nichts. Der Bauherr muss nun seinerseits der Stundenlohnzettel abzeichnen oder direkt - also binnen 6 Tagen - Einwände erheben. Beanstandungslos unterschriebene und zurückgegebene oder nicht fristgerechte, also ununterschriebene Stundenlohnzettel gelten als "anerkannt". So sagt es die VOB in § 15.

Beim BGB-Vertrag gibt es keinen ausdrücklichen Regelungen zum Stundenlohnzettel. Insbesondere nicht das Anzeigen des Arbeitsbeginns und den des schnellen Einreichens beim Bauherrn. Ansonsten ist alles gleich, insbesondere der Beweiswert der Unterschrift.

Irnich:

Na bitte. Dann ist das Einreichen und Unterschreiben von Stundenlohnzetteln als doch sinnvoll und der Bauherr muss zahlen, oder?

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Baurechtsspezialist Wolfgang Reinders beantwortet die Fragen der Zimmermeister. Bild: BAUEN MIT HOLZ

Reinders:

Das ist leider nur zum Teil richtig. Das ist ja das Ärgernis. Der Bauherr hat zwar unterschrieben, verspätet oder gar nicht zurückgereicht und damit nach dem Wortlaut der VOB den Stundenzettel eigentlich anerkannt. Das ist aber Freibrief. Die Unterschrift beweist nämlich nur zweierlei. Erstens dass die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden und zweitens, dass sie auch beauftragt wurden. Der Bauherr kann aber im Nachhinein immer behaupten, dass die bescheinigten Leistungen zum Beispiel 100 Stunden in dieser Höhe nicht erforderlich waren, weil viel zu langsam oder mit viel zu großem Aufwand gearbeitet wurde. An einem Einwand zum Beispiel streichen auf 70 Stunden - den der Bauherr auch noch bei der Schlussrechnung erheben kann, kommt der Handwerker trotz Unterschrift nicht so einfach vorbei. Grund: Woher sollte der Kunde am Montag, als der erste Zettel unterschrieben wurde, wissen, dass am Freitag immer noch gearbeitet wird.

Irnich:

Und wer entscheidet letztlich, ob mit angemessenem Zeitaufwand gearbeitet worden ist?

Reinders:

Im Streitfall vor Gericht der Gutachter. Mit ungewissem Ausgang.

Irnich:

Darf der Bauleiter auch "unterschreiben"?

Reinders:

Der Bauleiter ist normalerweise nicht befugt, Stundenlohnarbeiten überhaupt in Auftrag zu geben. Dazu braucht er eine besondere Vollmacht vom Bauherrn. Darüber wissen Sie unglücklicherweise nicht Bescheid. Trotzdem nützt die Unterschrift der Bauleiters auf dem Stundenlohnzettel viel. Hatte er tatsächlich keine Vollmacht oder bestreitet der Bauherr das, muss der Bauleiter die von ihm - dann quasi eigenmächtig - beauftragten Zusatzarbeiten selbst zahlen.

Und noch etwas: keine Unterschrift beweist , dass die beauftragten Arbeiten "echte" Stundenlohnarbeiten waren. Der Bauherr kann leider immer noch einwenden, dass die Arbeiten schon vom normalen Leistungsverzeichnis erfasst waren und er sich bei Beauftragung und Unterschrift zunächst nur geirrt hatte.

Irnich:

Muss man auf Stundenlohnzetteln Facharbeiter, Gesellen, Hilfskräfte und Lehrlinge besonders ausweisen?

Reinders:

Wenn das nicht vorher vereinbart war, dann nicht - jedenfalls nicht für Gesellen und Helfer. Die Lehrlinge darf man allerdings nicht mit dem vollen Stundenverrechnungssatz ansetzen. Nach einer Empfehlung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks kommen hier je nach Lehrjahr 45 Prozent, 55 Prozent oder 65 Prozent zum Ansatz.

Georg Irnich und Wolfgang Reinders

Obermeister Georg Irnich

führt seit über 20 Jahren den Lignotrend-Referenzbetrieb "Zimmerei Georg Irnich" mit derzeit acht Mitarbeitern in Kerpern. Er bietet Altbausanierung, hochwertige Wintergärten, Innenausbau, Klimaholzhäuser sowie Aufstockungen. Georg Irnich ist Obermeister der Innung Köln und hat unter anderem zur Fusion der Dachdecker und Zimmerer Innung beigetragen.

Rechtsanwalt Wolfgang Reinders

ist seit über 25 Jahren in der Baubranche tätig. Er ist langjähriger Geschäftsführer des Malerverbandes Nordrhein und des Bundesverbandes Korrosionsschutz in Köln sowie Syndikus des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks. Außerdem ist er Mitglied im Hauptausschuss VOB A und B. Der Autor juristischer Bücher wohnt und arbeitet in Nettersheim.

zuletzt editiert am 04. August 2021