Die Problematik in der Praxis aus der Sicht eines Prüfingenieurs
Dipl.-Ing. Markus Bernhard, ein treuer Leser und Autor von DER ZIMMERMANN, fand sich durch die Serie angeregt, selbst zur Feder zu greifen und auf häufige Missstände hinzuweisen.
In steter Regelmäßigkeit bekomme ich eine mehr oder weniger gute statische Berechnung zur Prüfung, bearbeite diese und schreibe einen Prüfbericht. Dieser enthält auch den Hinweis, dass die Ausführungspläne und teilweise auch noch zusätzliche Detailnachweise zur Prüfung vorzulegen sind.
Die Reaktion hierauf geht in einer durchaus nennenswerten Zahl von Fällen gegen Null. Fragt man dann nach zwei oder drei Monaten nach, erhält man sehr häufig die Auskunft, dass das Bauwerk schon stehen würde. Die Stimmung unter den Beteiligten wird daraufhin meist recht frostig. Der Prüfingenieur gilt als lästiger Prinzipienreiter. Und überhaupt habe man solche Bauwerke schon seit x Jahren erfolgreich gefertigt (Wobei für x eine Zahl > 25 stehen wird).
Aufgrund dieser Erfahrungen möchte ich nachstehend den hervorragenden Ansatz der Redaktion mit der Serie um einige Hinweise ergänzen.
1. Ausschreibung genau lesen
Bevor man sich als Zimmerer mit dem Inhalt einer statischen Berechnung (Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweises) befassen muss, gilt es zuerst einen Auftrag zu erhalten. Zunächst ist festzustellen auf welcher Grundlage die Ausführung vorgenommen werden soll. Die Ausschreibung drückt sich diesbezüglich oft nicht deutlich oder gar nicht aus. Beliebt sind Floskeln wie
„KVH abbinden und verlegen nach Statik … xyz lfdm„ und “Stahlteile nach Statik … xy kg“
Häufig liegt nur eine Genehmigungsplanung in Form von rechnerischen Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweisen, aber keine Ausführungsplanung vor.
Was bedeutet nun „nach Statik“? Es gilt auftragsgegenständlich zu machen, welche Auftragsunterlagen und -vorgaben man als Zimmerer zur Auftragserfüllung erhält. Viele Zimmerer haben sich angewöhnt „sowieso“ die Ausführungsplanung einzukalkulieren, weil „man“ das „sowieso“ mit seinem Abbundprogramm macht.
Hier sollte „man“ sich nicht täuschen, denn die Arbeitsvorbereitung mittels eines Abbundprogrammes ist häufig nicht als Ausführungsplanung einer Tragwerksplanung ausreichend.
Außerdem muss „man“ bei Vorliegen nur der rechnerischen Nachweise auch aus der „Statik“ zusammenfinden, was am Ende die Konstruktion ergibt. Solche Aufwände sollten unbedingt kalkulatorisch berücksichtigt werden, oder es sollte schriftlich vereinbart sein, dass der Bauherr eine Ausführungsplanung vorlegt.
Bietet „man“ die Ausführungsplanung als Nebenleistung oder Hauptleistung an, sollte „man“ sich im Klaren sein, dass dies gegebenenfalls auch die Vorlage beim und die Freigabe durch den Prüfingenieur bedeutet. Außerdem kann sich bei der Ausführungsplanung noch mancher Detailnachweis ergeben, der in der Genehmigungsplanung nicht geführt ist. Als fehlend fallen bei der Prüfung häufig auf:
- Querzugnachweise,
- Unzureichende Berücksichtigung von Ausmitten,
- Unzureichende Berücksichtigung von Fehlflächen,
- Unzureichende Berücksichtigung von Torsionsmomenten,
- Unzureichende Betrachtung der räumlichen Unverschieblichkeit (Gebäudeaussteifung),
Die fehlenden Dinge gilt es bei der Ausführungsplanung zu bemerken, sie zu klären, zu dokumentieren und einzuarbeiten. Bemerkt der Prüfer ihr Fehlen, so gilt entsprechendes, einschließlich der nachträglichen Vorlage. Der Aufwand kann je nach Qualität der Genehmigungsplanung erheblich sein.
Falls ohne Vereinbarungen über die Ausführungsplanung den rechnerischen Nachweisen keine Details und entsprechende Nachweise beiliegen und diese andererseits nicht ausgeschrieben wurden, sollte der Auftragnehmer nach Auftragserteilung die erste Behinderung anzeigen! Bei richtiger Wortwahl wird dies keineswegs die Stimmung trüben, sondern eher die Ernsthaftigkeit des Auftragnehmers unterstreichen.

2. Statik richtig lesen: Prüfung ernst nehmen!
Der Auftragnehmer sollte nach Auftragserteilung beharrlich die Übergabe einer statischen Berechnung mit Positionsplänen einfordern, wenn er solche nicht als Leistung beauftragt hat. Sind Ausführungspläne und Detailnachweise von ihm angeboten und somit gefordert, können diese ohne eine übersichtliche und leicht prüfbare Berechnung so beschreiben es alle Bemessungsnormen nicht erstellt werden. Erhält er eine Ausführungsplanung, kann er ohne übersichtliche und leicht prüfbare Berechnung seiner Prüfpflicht nicht nachkommen. Zu klären ist stets, ob die Tragsicherheitsnachweise geprüft werden müssen oder nicht (Freistellungsverfahren). Hierzu ist die irrtümliche Meinung weit verbreitet, die Freistellung von der Prüfpflicht wäre gleichbedeutend mit der Befreiung von der Pflicht, Nachweise zu führen. Dem Zimmerer sollte stets daran gelegen sein, dass geprüft wird. Die Prüfung zahlt der Bauherr und die Tragsicherheit wird weil geprüft sicherer im Sinne von zuverlässiger. Gegebenenfalls sollte der Prüfingenieur dem Zimmerer benannt sein.Zum Lesen der Statik gehört auch das Lesen der Prüfberichte!!! Häufig werden Prüfbemerkungen nicht oder nicht vollständig eingearbeitet. Auch werden dort vorgegebene Zwischenabnahmen bisweilen „übersehen“. Sinnvoll ist die Umsetzung der Tragwerksplanung erst, wenn die zugehörigen Prüfberichte vorliegen. Die beiden folgenden Fragen sollten in allen Punkten positiv beantwortet werden können:
- Entspricht meine Bauweise exakt den Vorgaben der Tragwerksplanung? (siehe Beispiel 1)
- Verwende ich exakt die ausgeschriebenen Baustoffe oder mache ich von der ausgeschriebenen Möglichkeit „oder gleichwertig“ Gebrauch? Im Falle einer Alternativlösung (gleichwertig) hat der Auftragnehmer die Gleichwertigkeit auch zu belegen. (siehe Beispiel 2)
Ganz wichtig ist es, im Prüfbericht vorgegebene Abnahmen durchführen zu lassen.
Im Holzbau gibt es häufig Anschlüsse und Ähnliches, was nach dem Errichten nicht mehr einsehbar und überprüfbar ist, der Prüfingenieur dieses aber vor dem Schließen der Konstruktion gesehen haben will, um sich von der Ordnungsmäßigkeit zu überzeugen. Für Zwischenabnahmen sind genaue Terminabsprachen erforderlich. Weil es regelmäßig um vorübergehende Bauzustände geht, ist dringend zu empfehlen, frühzeitig die Zwischenabnahmen einzuplanen und ein Zeitfenster dafür frei zu halten. Es führt öfter zu größerem Ärger, wenn der Mobilkran sich schon aufbaut oder der Transportbeton für das Einbetonieren der Stützenfüße schon unterwegs ist, und dann der Prüfingenieur genötigt wird, „geschwind mal für die Abnahme raus zu kommen“. Manchmal geht das gar nicht so „geschwind“, wie gewünscht. Und manchmal ist noch etwas nachzubessern, was nicht so geschwind geht. Dann steht der Kran teuer rum oder der Beton muss zurückgeschickt werden.
3. Nachweise und Pläne erstellen
- Der Abbundplan ist üblicherweise das Ergebnis des Arbeitsvorbereitung aber häufig kein brauchbarer Ausführungsplan für das Tragwerk und so nicht als Grundlage für die bautechnische Prüfung geeignet.
- Wie die Unterlagen auszusehen haben, steht detailliert im Abschnitt „Bautechnische Unterlagen“ der DIN 1052.
- Es gilt auch zu bedenken, dass man bei modernen Holzkonstruktionen häufig auch andere Fachnormen, wie zum Beispiel die des Stahlbaus, des Betonbaus und Zulassungen zu beachten hat. Nach der Übertragung der Kräfte vom Holzbau in den Schaft des Ankerbolzens ist weder das Bauwerk noch die Berechnung zu Ende!
- Jede Abweichung von den ausgeschriebenen oder in den Berechnungen dokumentierten Leistungen ist ein Sondervorschlag. Dies gilt beispielsweise auch schon für die Änderung von Nägeln auf Klammern. Der Nachweis ist vom Auftragnehmer unentgeltlich zu liefern und der Bauherr muss ihm zustimmen. Bei prüfpflichtigen Bauvorhaben müssen diese Abweichungen selbstverständlich auch geprüft werden. Dies erfordert auf jeden Fall Zeit. Möglicherweise entstehen durch Nachträge auch Prüfgebühren, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen kann.
- Ganz wichtig ist es, Unterschiede zwischen Tragwerksplanung und Gebäudeplanung dem Tragwerksplaner und bei bautechnischer Prüfung dem Prüfingenieur anzuzeigen. Oft liegen zwischen der Genehmigungsplanung für das Tragwerk und den endgültigen Bauplänen Veränderungen, die in der „Statik“ nicht berücksichtigt sind.

4. Den zeitlichen Aufwand einplanen
Für die Prüfung ist eine angemessene Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Typisch auch hier ein so oder ähnlich sich wiederholendes Telefonat: „Ich gebe die Pläne heute (ein Mittwoch oder Donnerstag) zur Post. Als pdf-Dateien habe ich Sie gerade an Sie gesendet. Können Sie gleich mal drüberschauen? Wir stellen ab Montag auf.“
Grundsätzlich steht der Holzbaubetrieb damit schon in der Gefahr, dass das Holz, das schon durch die Abbundanlage rauscht, zu Brennholz werden könnte. Eigenartig ist, dass beim heutigen Bauen offenbar jede Menge Zeit eingesetzt wird, sich beim Preis drücken zu lassen, dann knappe Termine aufdrücken zu lassen und anschließend hart am Rande oder jenseits der Legalität bauen zu müssen.
Wer Zeit für drei Abgebotsrunden mit drei oder sieben Bietern hatte, sollte auch Zeit für eine ordentliche Bauplanung und Prüfung dieser haben. Unverständlich ist mir, wieso sich die ausführenden Unternehmen ohne Not in die zeitliche Zwickmühle pressen lassen. Eine terminliche Vereinbarung wie „xyz Werktage nach Abschluss der bautechnischen Prüfungen für das Holztragwerk“ ist ganz klar und einfach sowie plausibel.
Beispiele
Beispiel 1: Balkendecke mit mittragender Beplankung
Für die Nebenräume einer Turnhalle hat der Tragwerksplaner die Balkendecke unter Mitwirkung großformatiger OSB/4-Platten bemessen. In der Tragwerksplanung war sogar die Lage der Stöße vorgegeben. Als Verbindungsmittel waren Nägel mit Größe und Abstand definiert.
Der Zimmerer weigerte sich, Werkstattpläne zu erstellen, obwohl diese Leistung als gesonderte Position ausgeschrieben worden war.
Anlässlich einer Krisenbesprechung vom Bauleiter, Tragwerksplaner und mir befragt, wie er sich das Ganze weiter vorstellen würde, kam die Antwort, er habe bereits OSB/3-Platten 1,25 × 2,5 m² bestellt. Die vorgegebenen, riesigen Formate würde es im Baustoffhandel ja gar nicht geben. »
Anschließen würde er die Platten mit Klammern, wie er dies in solchen Fällen immer tun würde.
Beispiel 2: Dübelverankerungen
Bei Dübeln wird der Begriff „oder gleichwertig“ gedehnt, wie in kaum einem anderen Bereich. Für andere Dübel, als in der Statik berechnet, müssen neue Nachweise vorgelegt werden.
Lesen Sie auch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sorgsam und halten Sie diese ein!
Drastischer als durch einen verwunderten Blick bei der Frage nach dem Drehmomentenschlüssel und einem Formular für die erforderliche Dokumentation zur Dübelmontage kann man die eigene Unkenntnis nicht dokumentieren.
Beispiel 3: Dachverband
Für den Wind- und Aussteifungsverband einer Dachkonstruktion lag eine statische Berechnung vor. Einen Auszug aus dieser Berechnung zeigt Bild 1.
In der statischen Berechnung waren alle Details skizziert. Für den Dachverband gab es den Hinweis auf ein bestimmtes Produkt eines Herstellers (HMR) . Konstruktionspläne waren nicht zur Prüfung vorgelegt worden.
Aus diesem Grund wollte ich die Ausführung vor Ort prüfen. Es ist zu betonen, dass Bauherr und Ersteller identisch sind und es sich um einen Zimmermeister handelt!
Die ausgeführte Lösung (Bild 2) zeugt zwar von viel Fantasie, ist aber absolut untauglich. Schrauben sind zumeist hoch beziehungsweise voll beanspruchte Bauteile. Das weit verbreitete „Heften“ von Schraubenköpfen mittels eines Schweißpunktes ist äußerst gefährlich. Gleiches gilt für alle Schweißarbeiten an Schrauben. Diese Variante habe ich in meiner ganzen Laufbahn noch nie vorher gesehen. Das eigentlich vorgesehene System zeigt Bild 3.

Beispiel 4: Strebenanschluss
Für den Anschluss einer Strebe mittels Knotenblech lag eine geprüfte statische Berechnung vor (Bild 4).
Bild 5 zeigt die Ausführung des Details. Die Abweichungen sind offensichtlich und bedürfen wohl keines weiteren Kommentars.
Sondervorschläge
Abweichungen müssen freigegeben werden!
Das Leistungsverzeichnis steht für den Anspruch des Bauherrn auf Erfüllung. Jegliche Abweichung muss demnach von ihm beziehungsweise seinen Vertretern freigegeben werden. Gerade im Idealfall, also wenn alle Details und Pläne vom Auftraggeber erstellt werden, ist dies für den Auftragnehmer umso einschneidender, da für die Sondervorschläge oder die Abweichungen von den Vorgaben die gesamte Haftung auf den Auftragnehmer übergeht. Häufige Sondervorschläge im Holzbau sind:
- Verwendung anderer, zugelassener selbstbohrender Holzschrauben als den vorgegebenen,
- Verwendung von Klammern statt Nägeln oder umgekehrt sowie Verwendung anderer Klammer- und Nagelgrößen als vorgegeben,
- Verwendung anderer Metall-Formteile als den vorgegebenen,
- Verwendung anderer Plattenwerkstoffe als den vorgegebenen, besonders häufig festzustellen bei mitteldichten Holzfaserplatten, Sperrholz und Mehrschichtplatten,
- Verwendung anderer Verankerungsmittel als den vorgegebenen.
Der Prüfingenieur wird oft genötigt, auf der Baustelle per Augenschein die Gleichwertigkeit solcher nicht vorher als Sondervorschlag prüfbarer Abweichungen anzuerkennen. Das kann er verantwortlich häufig nicht.
Die oft folgenden Disqualifizierungen wie „pingelig“, „keine Ahnung (vom “Druck„ in der Bauwirtschaft)“, „Theoretiker“, „Papiertiger“, „Wichtigtuer“ und so fort sind nicht nur unschön, sondern vor allem unzutreffend. Die, die so denken man sieht es den Gesichtern an können dann aber nicht die Zulassung für die Schrauben oder sonst was selbst gewähltes aus ihrer Bauakte ziehen, so dass „geschwind“ vor Ort die Gleichwertigkeit geprüft werden könnte oder gar Nachweise vorlegen.
Wer eigenmächtig, ohne geprüfte Nachweise von Tragwerksplanungen abweicht, hat ganz einfach die Folgen zu tragen.
Bautechnische Prüfung ist keine Prüfung der Gebrauchstauglichkeit!
Die Gebrauchstauglichkeit, also die Verformungen des Tragwerks im Gebrauchszustand sind nicht oder zumindest mit Einschränkungen Gegenstand der bautechnischen Prüfpflichten! Zu prüfen sind nur Verformungen, die die Tragsicherheit betreffen!
Aufmerksame Prüfer weisen auf mögliche Gebrauchstauglichkeitsprobleme hin, wenn diese offensichtlich sind, müssen dies aber nicht. Für den Zimmerer bedeutet das, dass er auch bei einer bautechnischen Prüfung trotzdem die Gebrauchstauglichkeit des Tragwerks dahin gehend prüfen muss, ob diese für die Erreichung der ihm beauftragten Leistungen mindestens ausreichend geeignet ist.
Die Gebrauchstauglichkeit ist zwischen Bauherr (Auftraggeber) und seinen Auftragnehmern (Auftragnehmer) also Tragwerksplaner und anderen, zu vereinbaren, weil sie eine nicht sicherheitsrelevante, wählbare Qualität darstellt.

Wert der Prüfung
Die bautechnische Prüfung ist kein ärgerliches, überflüssiges Bürokratie-Monster.
Meine tägliche Arbeit zeigt: Keinesfalls können alle Prüfberichte so ausfallen, dass die vorgelegten Nachweise und Pläne in allen Teilen für vollständig und in Ordnung befunden werden können. Alle Beteiligten gewinnen, wenn durch die Prüfung Fehler vermieden werden.
Das Land Brandenburg hat auf Grund der Überprüfung von Gebäuden, die nach dem Freistellungsverfahren errichtet wurden, bei diesen so viele und solch gravierende Mängel festgestellt, dass es die Freistellung von der bautechnischen Prüfung abgeschafft hat!
Auch wenn der Bauherr seine Auftragnehmer in Haftung nehmen kann, wird ihm kaum daran gelegen sein, das gerade errichtete Gebäude noch vor Abschluss der Arbeiten oder kurz danach sanieren zu müssen.
Die Überprüfung der nach dem Freistellungsverfahren errichteten Gebäude des Landes Brandenburg hat ergeben, dass ein hoher Prozentsatz sogar teilweise einsturzgefährdet ist! An einem solchen Bauergebnis dürfte kein Bauherr Interesse haben.
Unverständlich ist mir, dass viele Tragwerksplaner und auch Bauunternehmer mit dem Freistellungsverfahren Marketing betreiben. Der Auftragnehmer müsste eigentlich die bautechnische Prüfung begeistert annehmen, steigert sie doch die Sicherheit der Bauwerke und wird zudem noch vom Bauherrn bezahlt.
Oft gerät das Sicherheitsgefüge drastisch außer Kontrolle, wenn der Holzbaubetrieb bei freigestellten Bauwerken nicht einmal dem Tragwerksplaner seine Planungen mit dem Ersuchen um Freigabe zur Kontrolle gibt.
Fazit
Gerade aktuell bei dem nun praktisch stattfindenden Übergang von DIN 1052 „alt“ zu „neu“ scheint mir jeder Holzbauschaffende gut beraten, sich des Vier-Augen-Prinzip der Prüfung zu bedienen.
„Sattelfest“ in DIN 1052 „neu“ dürften die wenigsten Zimmerer und auch viele Tragwerksplaner noch nicht sein.
Markus Bernhard
Autor
Dipl.-Ing. Markus Bernhard ist beratender Ingenieur, von der Industrie- und Handelskammer Schwaben öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Holzbau, Stahlbetonhochbau und Mauerwerksbau, Prüfingenieur für Standsicherheit und Prüfsachverständiger für Standsicherheit.
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