Ein technisches Diagramm zeigt die 3D-Modellierung eines Bauteils mit verschiedenen Abmessungen und Beschriftungen.
Bild 1: Wenige maximal zu erwartende, rechnerisch ermittelte oder aus Erfahrung abgeschätze Verformungswerte w in absoult formulierten Maßangaben lassen die Beschreibung der Verformungen eines Bauwerks im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit in einer Weise zu, die der Bauherr versteht. Der Statiker dürfte eigentlich keine Probleme haben, die Maße in festen Maßgrößen anzugeben, wenn „alles nachgewiesen“ ist. Auf der zeichnung, die repräsentativ ein eineinhalbgeschossiges Wohnhaus darstellt, handelt es sich um nur wenige Maße, diese sollte ein Tragwerksplaner verantwortlich und verbindlich angeben können. Ein Gebäude befindet sich ständig im Gebrauch und nur ganz selten an den Grenzen seiner Tragsicherheit. Natürlich soll es im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung staatlicherseits zumindest und vor allem Anderen standsicher sein. Das soll es natürlich im Sinne des ordnungsgemäßen Bauherrn-Bürgers auch. Der Bauherr als Auftraggeber erwartet allerdings ein Gebäude, das zwischen den Extremzuständen wie Orkan, 50-Jahre-Schnee und Erdbeben, die nur wenige Stunden oder Minuten herrschen, lange Jahrzehnte tadellos gebraucht werden kann. Die Tragwerksplanung hat beides zu leisten: Sicherstellung der Standsicherheit in seltenen Extremsituationen und zugleich Herstellung eines Zustandes, der über Jahrzehnte unter Normalbedingungen eine mangelfreie Nutzung gewährleistet. Da ist es wohl nicht zu viel verlangt, wenn dem bauherrn für wenige, wichtige Stellen in Milimetern angegeben wird, welche Verformungen er im gebrauchszustand dauerhaft zu erwarten hat. Wenn dem Bauherrn ides verbindlich kundgetan ist, und er seine Zustimmung gegeben hat, dann dürften sich Mängelrügen seinerseits sehr einfach rechnerisch überprüfen lassen: Entweder ist die Statik falsch, oder die Erwartungen des Bauherrn sind falsch oder die Ausführenden haben rumgemurkst. Mehr Möglichkeiten gibt es nicht.

Technik 2011-02-07T00:00:00Z Statik richtig lesen Teil 5: Welche Tragsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise müssen vorliegen?

Hätte jemand merken müssen, dass notwendige Nachweise nicht vorlagen? - Im Falle von Mängelbehauptungen stellt sich nicht nur regelmäßig die Frage, ob die notwendigen Nachweise vorlagen, sondern auch, ob jemand hätte merken müssen, dass notwendige Nachweise nicht vorlagen!

Ich sehe was, was Du nicht siehst, und das ist …

… im Baugeschehen ein weniger beliebtes Ratespiel, um das jedoch die Bauschaffenden nicht drumrum kommen. Im Unterschied zu dem Kinderspiel wird die Frage allerdings nicht explizit gestellt und es wird auch kein Hinweis gegeben, nach was zu suchen ist. Bedenken sind eben anzumelden, wenn solche bestehen oder wären anzumelden gewesen, wenn sie hätten bestehen müssen. Wenn Nachweise, die ein Anderer erbrachte, vorliegen, darf zunächst davon ausgegangen werden, dass diese ordnungsgemäß und richtig erbracht sind, wenn nicht Fehler offenkundig erkennbar sind. Von daher braucht der Zimmerer nicht jeden Nachweis in einer Tragwerksplanung nachzurechnen. An Bedeutung gewinnen die Nachweise, die nicht da sind, aber da sein müssten, und der Zimmerer dies hätte merken müssen.

Grundsätzliche Klarstellungen herbeiführen!

Zunächst muss sich der Zimmerer Klarheit verschaffen, mit was er es zu tun hat:

- Freistellungsverfahren ohne bautechnische Prüfung → Erklärung des Bauherren muss vorliegen, dass das so ist.

- Tragwerksplanung mit bautechnischer Prüfung:

- ohne Ausführungsplanung (hat zum Beispiel der Holzbaubetrieb als Auftragsbestandteil) → vorliegender Teil-Prüfbericht (im Allgemeinen muss die Ausführungsplanung zur Prüfung nachgereicht werden) muss Grundlage für die Ausführungsplanung sein; Ausführungsplanung muss geprüft werden!

- mit Ausführungsplanung → sämtliche, für die Erbringung der geforderten Leistungen notwendigen, geprüften Unterlagen müssen vollständig vorliegen; die Vollständigkeit ergibt sich aus den im Prüfbericht aufgelisteten zugehörigen Unterlagen; Unterlagen ohne Prüfvermerk sind als nicht vorhanden zu betrachten!

- Vereinbarung über die Grenzwerte der Gebrauchstauglichkeit (nach DIN 1052 vorgeschrieben) → muss vorliegen; bei Nicht-Vorliegen kann der Zimmerer nicht deren Einhaltung überprüfen!

Die Gebrauchstauglichkeit ist nicht Gegenstand der bautechnischen Prüfung. Sie ist eine reine Vereinbarungsangelegenheit, soweit in Bauvorschriften dazu nichts bestimmt ist. Aber selbst wenn es solche Bestimmungen gibt, können für das konkrete Bauvorhaben andere Grenzwerte vereinbart sein oder als mutmaßlich gefordert angesehen werden!

Überprüfung des Geltungsbereiches der vorgelegten Unterlagen

Gelten die zur Ausführung überlassenen Unterlagen für:

- das Bauvorhaben?

- den Standort?

Sind ausgewiesen:

- Schneelastzone,

- Windzone,

- Erdbebenzone.

Sind diese offenkundig richtig ausgewiesen?

Es kommt vor, dass Bauunterlagen eines anderen Projektes „wieder verwandt“ werden oder, dass bereits vorgenommene Bauplanungen auf ein neues, anderes Grundstück angewandt werden.

Sind die Brandschutzklassifizierungen ausgewiesen?

Anforderungen an den baulichen Brandschutz sollten stets angegeben sein, selbst wenn keine bestehen, sollte dies ausdrücklich ausgewiesen sein („Brandschutzanforderungen an die tragenden Bauteile bestehen nicht.“ oder so ähnlich).

Sind die in der Tragwerksplanung verwandten Eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) aktuell gültig?

- Normen,

- Bauaufsichtliche Zulassungen,

- Brandschutz-Prüfzeugnisse.

Hierbei braucht der Zimmerer nur die seine Leistungen betreffenden Gültigkeiten zu überprüfen. Alle Zulassungen oder Prüfzeugnisse müssen an der Verwendungsstelle vorliegen. Hat der Betrieb diese nicht in seiner Sammlung, oder sind sie der „Statik“ nicht angeheftet, muss er sie beschaffen, um handlungsfähig zu werden.

Besteht in diesen grundsätzlichen Fragen irgendwo keine Übereinstimmung zwischen Vorschriften und Ansätzen oder fehlen Angaben, so sind Bedenken anzumelden.

Bleibt das Tragwerk stehen?

Es sollte sich jeder Zimmerer zuerst fragen „Wie verhält sich die Baustruktur insgesamt?“(Das Beispiel auf den vorstehenden Seiten gibt reichlich Anregungen.). Eine Anleitung dazu gibt der Beitrag in DER ZIMMERMANN Ausgabe 6/2009).

Grundsätzlich dürfen sich Bauteile und Bauwerksteile nur im Rahmen der Grenzen verschieben oder verformen, die durch die Tragsicherheit gesetzt sind.

Wenn sich alle Bauteile nur in diesem Rahmen verschieben und verformen können, ist das Gebäude gesamtheitlich standsicher.

Nachweise im Detail:

Lückenlosigkeit ist relativ leicht überprüfbar!

Zur Prüfung der Vollständigkeit der Nachweise im Detail sei gesagt, dass eine fachgerechte Tragwerksplanung auch die nicht erforderlichen Nachweise unter Angabe des Grundes ausweist, zum Beispiel „Kippen nicht maßgebend“ oder „Querzug offensichtlich nicht maßgebend“ oder „ist aus Erfahrung offensichtlich ausreichend bemessen“ und so weiter.

Stets nachgehalten werden sollte, ob gegebenenfalls notwendige Brandschutznachweise geführt sind.

Es darf folgendes Vorgehen empfohlen werden:

Das Vorhandensein des Nachweises für das Bauteil selbst (Sparren, Pfette, Balken, Scheibe und so fort) ist an Hand der Positionspläne und Ausführungspläne schnell herausgefunden.

Detailnachweise sind in den Positionsplänen häufig nicht vermerkt. Bei allen Bauteilen sollte daher nach Besonderheiten bei den Bauteilen der Hauptpositionen und den zugehörigen Nachweisen gesucht werden:

- schlanke Querschnitte (h/b > etwa 3,5);

- Querschnittsschwächungen (Ausklinkungen, Ausblattungen, Bohrungen und Ähnliches in Scheiben Durchbrüchen in der Beplankung;

- Queranschlüsse, bei Scheiben Kräfte quer zu einem Scheibenrand;

- Anschlüsse von Verbänden oder Scheiben;

- Lagerungsbedingungen (direkt, indirekt, verdrehsteif/-weich, gegen abhebende Kräfte, nicht symmetrisch, nicht axial).

Als vorhandener Nachweis ist zunächst auch die Angabe

„Nachweis nicht erforderlich“

zu werten, wenn dem Fachmann (Zimmerer) nicht offensichtlich sein muss, dass diese Angabe höchst wahrscheinlich falsch ist.

Fehlen Nachweise, so genügt es, Bedenken wegen des Fehlens anzumelden. Ob das Geplante trotz des Fehlens eines Nachweises ausreicht, ist in dieser Phase der Prüfung durch den Zimmerer nebensächlich.

In einem zweiten Schritt erscheint es sinnvoll, alle Verbindungsstellen bezüglich der Schnittgrößenweiterleitung zu überprüfen. Auch hier geht es zunächst um die Vollständigkeit der Nachweise, nicht um deren Richtigkeit. Da es im Holzbau nur so wimmelt an Ausmitten, also nicht genau axialen Schnittgrößenweiterleitungen, sollte bei allen nicht axialen und unsymmetrischen Weiterleitungsstellen überprüft werden:

- Ist gegebenenfalls die Weiterleitung von Torsion oder anderen Verdrehungen nachgewiesen? (Stichworte: Gabellager, Balken an Hauptträger, Verband oder Scheibe an Balkenoberseite, geneigte Sparrenpfetten, Anschlüsse mit Winkeln)

- Liegen für diese Verbindungsstellen vor:

- Querzugnachweise beziehungsweise besondere Schubspannungsnachweise für Haupt- und Nebenträger oder Gurte und Füllstäbe,

- Nachweise, die die Momente aus den Ausmitten berücksichtigen?

Es kommt wie bereits mehrfach erwähnt zunächst nur auf das Vorliegen der Nachweise an, bei Brandschutzanforderungen müssen solche auch durchgängig für die Verbindungen geführt sein.

Keine Arbeitsvorbereitung ohne Sicherheit!

Sämtliche Ergebnisse der Tragsicherheitsnachweise müssen sich in der Ausführungsplanung zutreffend umgesetzt wieder finden. Ohne vom Tragwerksplaner, bei Prüfpflicht vom Prüfingenieur, freigegebene Ausführungsplanung sollte keine Arbeitsvorbereitung stattfinden, ohne dass der Bauherr die Haftung für das Handeln ohne verbindliche Grundlage übernimmt.

Es sei ins Bewusstsein gerückt, dass dem Zimmerer, der ohne „abgesegnete“ Tragwerksplanung Holz bestellen oder Termine zusagen soll, ein ungebührliches Risiko zugemutet wird.

Dem Bauherrn, auch wenn er Gegenteiliges behauptet, ist schon klar, dass sein Projekt vertragskonform nicht nach unverbindlichen Plänen errichtet werden kann.

Werden von dem Zimmereibetrieb ohne freigegebene Ausführungsplanungen diesbezügliche Auftragsleistungen verlangt werden, dann sollte er sich nicht verweigern, sondern die Erfüllung dieser Wünsche nach Eingang einer abgesicherten Kostenübernahmeerklärung des Bauherrn bei Fehlschlagen zusagen. Dann wird schnell klar, wer wie wo welches Risiko zu tragen bereit ist. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Auftraggeber die Ausführung trotz angemeldeter Bedenken wegen der noch nicht hergestellten baurechtlichen Zulässigkeit schriftlich anordnet.

Heikles Thema: Verformungen häufiger Anlass für Mängelbehauptungen!

Zuletzt sollte geprüft werden, ob die Gebrauchstauglichkeitsnachweise ausreichende Ergebnisse aufweisen, um:

- im Gebrauchszustand eine ausreichende Rissearmut erwarten zu lassen (rissefreie Gebäude gibt es nicht, aber die zu erwartenden Risse oder Fugen sollten sich in einem Rahmen halten, der mutmaßlich von dem Kunden klaglos akzeptiert wird);

- Schrägstellungen oder Durchbiegungen so zu begrenzen, dass der Bauherr ein für ihn mutmaßlich klaglos akzeptables Gebäude erhält;

- Schwingungen in einem Rahmen zu halten, der mutmaßlich von dem Bauherren klaglos akzeptiert wird.

Vereinbarungen über Grenzwerte der Gebrauchstauglichkeit, die vorliegen müssen, sollte der Zimmerer stets kritisch hinterfragen. Es gibt gute Gründe, zu vermuten, dass die vereinbarten Grenzwerte oft ein mangelfreies Ergebnis nicht erwarten lassen.

Die wenigen Empfehlungen in DIN 1052 sind keinesfalls geeignet, um zum Beispiel für Wohnräume heutiger Prägung ein auch nur ausreichendes Ergebnis sicher zu stellen. Ein probates Mittel dagegen ist, wenn der Zimmerer sozusagen „im Rückwärtsgang“ seinerseits Grenzwerte für die Mangelfreiheit seiner Leistung vorgibt. Zumeist handelt es sich um wenige Kriterien, die sich ergeben aus:

- Verformungsbegrenzungen der Auswirkungen der Holzkonstruktionen auf die Mineralbaukonstruktionen: Dies lässt sich relativ einfach erledigen, zum Beispiel: „Mangels Nachweisen melden wir dagegen Bedenken an, dass nicht nachgewiesen ist, dass die an die Holzkonstruktionen angrenzenden Mineralbauteile durch die Verformungen der Holzkonstruktionen im Gebrauchszustand keine Mängel erwarten lassen.“

- Verformungsbegrenzungen zwecks eines schadlosen Ausbaus: Geht ähnlich einfach: "Zur Gewährleistung eines mangelfreien Innenausbaus fehlen die Nachweise, dass:

-die Durchbiegungen der unter und über der Innenwand liegenden Decken oder Dächer keine vertikalen Verformungsunterschiede von mehr als xy mm erwarten lassen (7 mm scheint ein sinnvoller Wert);

- die an die Innenwände angrenzenden Decken oder Dächer untereinander keine größten, Last bedingten, horizontalen Verformungsunterschiede gegenüber der Senkrechten von mehr als

± 1/xyz der Geschosshöhe erwarten lassen (h/400 scheint eine passable Empfehlung, bei h = 280 cm → ± 7 mm am Wandkopf);

- begangene Decken so bemessen sind, dass deren Schwingungsverhalten im Auftragssinne des Bauherrn als von diesem als mangelfrei bewertet zu erwarten ist".

Wer Einbauelemente (Fenster, Türen oder Ähnliches) einzubauen hat, sollte die notwendigen Kriterien noch ergänzen, zum Beispiel: „Zur Gewährleistung der Ge¬brauchstauglichkeit von Fenstern und Türen fehlen die Nachweise, dass die zu erwartenden, größten Verformungen in jeder Öffnungsrichtung weniger als xy mm betragen und zugleich die Winkeländerungen weniger als xy Grad betragen.“

Mit wenigen Sätzen sind die Bedenken angemeldet, die viel Ärger vermeiden helfen. Die Reaktionen auf Beschwerden („Was soll das denn?“) oder pauschale Bescheide von Statikern oder Architekten („Ist doch alles nachgewiesen“) sollten stereotyp beantwortet werden mit dem Verlangen der Angabe der Verformungen in absoluten Maßen an den jeweilig wichtigen Stellen ( Bild 1).

Es empfiehlt sich bei strittigen Auseinandersetzungen den Bauherrn mit dazu zu nehmen, denn dieser wird sich vital dafür interessieren, wie seine Wände hin- und herwackeln und seine Decken auf- und abfedern. „Wenn alles nachgewiesen ist“, so sollte der Zimmerer stets argumentieren, „dann ist es doch auch ganz einfach, die Maße für die maßgeblichen Stellen anzugeben! Wo liegt das Problem?“

Wenn das Gegenüber eine Vielzahl von Einwirkungskombinationen ins Feld führt und das alles sehr kompliziert sei, so verlangen Sie ganz bescheiden: „Uns interessieren nur die charakteristischen Verformungswerte im Endzustand, das sind jeweils maximal zwei Werte!“

Wenn behauptet wird „Das kann doch aus Erfahrung beurteilt werden!“, dann sollte der Zimmerer verlangen, dass die Erfahrung in einem Zahlenwert (xy mm) festgehalten wird. Das wird manchen Tragwerksplaner verblüffen, aber er wird kaum umhin können, einen Erfahrungswert anzugeben.

Kommunikations-Tipps

Das Problem, gegenüber der Tragwerksplanung Bedenken anzumelden, besteht im Wesentlichen in den Verstimmungen, die zu erwarten sind.

Benutzen Sie diplomatische Instrumente: Telefonische Nachfragen beim „Statiker“ im Viertelstundentakt nerven diesen zumeist.

Das Zusammenfassen der Bedenkenpunkte und ein konzentriertes Telefonat über diese verschafft erste Antworten: Notieren Sie diese und senden Sie zeitnah ein schriftliches Telefonprotokoll an ihren Gegenpart, das können handschriftliche Aufzeichnungen sein.

Nach dem Telefonat wissen Sie „Was noch nachkommt“ und in welchen Punkten Ihre Einwände für zumindest „überflüssig“ gehalten werden.

Wenn noch „was nachkommt“, sollten Sie angemessen abwarten ob dieses „nachkommt“. Häufig wird ein Rest an fehlenden Nachweisen verbleiben.

Vermeiden Sie jetzt Telefondiskussionen, Sie haben dies ja bereits diskutiert. Schreiben Sie einen netten Brief:

„Nach Durchsicht der Tragwerksplanung scheinen uns die Nachweise (Liste) zu fehlen. Bitte teilen Sie uns gegebenenfalls schriftlich mit, dass diese nicht erforderlich sind, oder reichen Sie uns eventuell zusätzliche Nachweise nach.“

Dann kann zunächst jeder „sein Gesicht“ behalten. Wenn darauf keine angemessene Reaktion erfolgt, bleibt allerdings nur noch der Weg der schriftlichen Bedenkenanmeldung beim Bauherrn.

Klaus Fritzen

Dipl.-Ing. Klaus Fritzen ist Herausgeber im Bruderverlag.

zuletzt editiert am 04. April 2025